Tarife
| Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes -KHEntgG- und Unterrichtung des Patienten gemäß § 8 KHEntgG Die Krankenhaus Düren gem. GmbH berechnet folgende Entgelte: 1. Fallpauschalen gemäß § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz -KHG- Das Entgelt für die allgemeinen vollstationären und teilstationären Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des KHG sowie des KHEntgG in der jeweils gültigen Fassung. Überwiegend werden danach allgemeine Krankenhausleistungen mittels an der Diagnose orientierte Fallpauschalen- DRG - (Diagnosis Related Groups) abgerechnet. Entsprechend dieser Systematik bemisst sich das konkrete Entgelt nach den Gegebenheiten -Parametern- der jeweiligen Erkrankung. Die Zuweisung zu einer DRG erfolgt über verschiedene Parameter. Die wichtigsten sind die Hauptdiagnose sowie durchgeführte Prozeduren (Operationen, aufwändige diagnostische oder therapeutische Leistungen). Auch Nebendiagnosen können die Zuordnung zu einer DRG beeinflussen. Für die Festlegung der Diagnosen und Prozeduren stehen umfangreiche Kataloge zur Verfügung. Diese werden bei Bedarf fortgeschrieben. Für die Diagnosen der ICD (International Classification of Deseases) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Prozeduren der OPS (Operationen und Prozeduren-Schlüssel) in der jeweils geltenden Fassung. Darüber hinaus können weitere Gegebenheiten wie beispielsweise das Alter die Zuordnung zu einer DRG beeinflussen. Die einzelnen DRGs stehen zueinander über eine Gewichtung in einer festen Relation -Relativgewicht-. Diese Gewichtung ist relativ, sie ist bezogen auf einen durchschnittlichen, mit 1,0 bewerteten Fall. Der Unterschied in der Gewichtung soll den Unterschied in den Kosten, die der zu der Fallpauschale gehörende Leistungskomplex im Durchschnitt verursacht, spiegeln. Da das DRG-System als lernendes System gesehen wird, zudem sich Diagnose- und Therapieverfahren wie auch Warenpreise, Löhne und Gehälter ändern, werden die Gewichtungen bei der Systempflege angepasst. Er beträgt für das Krankenhaus Düren: durchschnittlicher Basisfallwert 2.895,00€ in 2010 Das in Rechnung gestellte Entgelt einer Fallpauschale wird ermittelt, indem die für alle Krankenhäuser einheitliche Gewichtung aus dem Fallpauschalen-Katalog mit dem individuellen Basisfallwert des jeweiligen Krankenhauses multipliziert wird. Beispiel (anhand der Daten aus 2010) I44B Implantation einer Kniegelenksprothese Relativgewicht: 2,428 Basisfallwert: 2.895,00€ Preis: 2,428 x 2.895,00€ = 7.029,06€ Welche DRG bei Untersuchung und Behandlung einer Erkrankung letztlich für die Abrechnung heranzuziehen ist, steht nicht im Belieben eines Krankenhauses. Die Ermittlung der Fallpauschale erfolgt über ein für alle Krankenhäuser in gleicher Weise geltendes EDV-gestütztes und zertifiziertes Regelwerk -Grouper-, das anhand der erbrachten Leistungen und Patientinnendaten / Patientendaten die zutreffende Fallpauschale ermittelt. Wiederaufnahme und Rückverlegung gemäß §§ 2 ff KFPV 2011 Im Falle der Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus gemäß § 2 KFPV 2011 oder der Rückverlegung gemäß § 3 (3) KFPV 2011 werden die Falldaten der Krankenhausaufenthalte nach Maßgabe des § 2 (4) KFPV 2011 zusammengefasst und abgerechnet. Belegärzte Die ärztlichen Leistungen von Belegärzten sowie die von ihnen veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses werden von dem Belegarzt, den beauftragten Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen gesondert berechnet. Diese Leistungen sind nicht mit den hier aufgeführten Entgelten abgegolten. 2. Über- und Unterschreiten der Grenzverweildauern sowie der mittleren Verweildauer der Fallpauschale (DRG) gemäß § 1 und § 3 der Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser 2011-KFPV 2011- In Abhängigkeit von der Anzahl der stationären Belegungstage zuzüglich der ambulant entstandenen Behandlungstage kann es zu Kürzungen des oben ermittelten Entgeltes wie auch zu zusätzlich in Rechnung zu stellenden Beträgen kommen. Die untere und obere Grenzverweildauer wie auch die mittlere Verweildauer wird im Fallpauschalen-Katalog mit aufgeführt. Im einzelnen sind die Abrechnungsbestimmungen in der KFPV 2011 geregelt, auf die wir hier verweisen. 3. Entgelte für vor- und nachstationäre Behandlungen gem. § 115a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch -SGB V- und Zusatzentgelte nach den Zusatzentgeltkatalogen gemäß § 5 KFPV 2011 3.1 Entgelte für vor- und nachstationäre Behandlungen Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 4 KHEntgG ist eine vorstationäre Behandlung neben einer Fallpauschale (DRG) nicht gesondert abrechenbar. Eine nachstationäre Behandlung ist zusätzlich zur Fallpauschale (DRG) abrechenbar, wenn die Summe der stationären Belegungstagen zuzüglich der vor- und nachstationären Behandlungstage die obere Grenzverweildauer der Fallpauschale (DRG) übersteigt. 3.2 Zusatzentgelt gem. § 6 KHEntgG Bei Ermittlung der Erlösobergrenze werden diese Erlöse denen aus den Fallpauschalen hinzugerechnet. ZE 44 Medikamentenfreisetzende Koronarstents 4. Qualitätssicherungszuschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 5 KHG in Höhe von 1,22 Euro Dieser Betrag ist bei jeder DRG-Abrechnung zu erheben. Weitere Informationen hierzu finden sich bei der Bundesstelle für Qualitätssicherung, siehe: http://www.bqs-online.de. 5. einen DRG-Systemzuschlag nach § 17b Abs. 5 KHG Zur Finanzierung der Entwicklung und Pflege des Entgeltsystems wird ein DRG-Systemzuschlag in Höhe von 0,27 Euro je stationärem Krankenhausfall erhoben. Dieser Betrag ist vom Krankenhaus an die in § 17 b KHG benannten Selbstverwaltungspartnern auf der Bundesebene abzuführen. Weitere Informationen hierzu finden sich unter: Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus gGmbH -InEK gGmbH- http://www.g-drg.de 6. Finanzierung des gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 SGB V Zur Finanzierung wird ab 01.04.2004 ein weiterer Zuschlag in Höhe von 0,32 € erhoben. 7. Entgelte für sonstige Leistungen 1. stationäre Gutachten Für Leistungen, zu deren Erbringung ein stationärer Aufenthalt erfolgte und die zugleich zur Erstellung eines Gutachtens erbracht wurden, berechnen das Krankenhaus und der liquidationsberechtigte Arzt ein Entgelt nach Aufwand. 2. Aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung -GKV- ausgeschlossene Leistungen Für Leistungen, die außerhalb des Leistungskataloges der GKV angeboten werden, wird ein leistungsbezogenes Entgelt erhoben. Zur weiteren Information über die angebotenen Leistungen und deren Preise verweisen wir auf unseren Hauskatalog, der in den Räumen der Patientenaufnahme eingesehen werden kann. 7. Zuzahlungen Das Krankenhaus hat die gesetzlich vorgegebene Eigenbeteiligung zu erheben und an die entsprechende Mitgliedskrankenkasse abzuführen.Die Zuzahlung beträgt 10 Euro pro Tag und ist begrenzt auf maximal 28 Tage im Kalenderjahr. 8. Entgelte für Wahlleistungen Die außerhalb der allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch genommenen Wahlleistungen werden gesondert berechnet (§ 17 KHEntgG): a. Wahlleistung Arzt: Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung Arzt kann die Wahl nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden (§ 17 Abs. 3 KHEntgG). Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Dies gilt auch, soweit das Krankenhaus selbst wahlärztliche Leistungen berechnet. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Nach § 6a GOÄ erfolgt bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen /privatärztlichen Leistungen eine Minderung der Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25%, bei Leistungen und Zuschlägen von Belegärzten und anderen niedergelassenen Ärzten um 15%. Das Arzthonorar der jeweils liquidationsberechtigten Krankenhausärzte wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen werden, auch soweit sie vom Krankenhaus oder einer externen Abrechnungsstelle berechnet werden, vom nachfolgend aufgeführten Wahlarzt der Fachabteilung persönlich oder unter der Aufsicht des Wahlarztes nach fachlicher Weisung von einem nachgeordneten Arzt der Fachabteilung (§ 4 Abs.2 Satz 1 Gebührenordnung für Ärzte -GOÄ-) oder von dem ständigen ärztlichen Vertreter (§ 4 Abs.2 Satz 3 GOÄ) erbracht: Fachabteilung: Wahlarzt (Ständiger ärztlicher Vertreter) Anästhesie: Priv.-Doz. Dr. med. Stefan Schröder (Oberärztin Mervi Soots-Statiras) Chirurgie 1 / Unfallchirurgie und orthopädische Chirurgie: Dr. med. Bertram Barden (Oberarzt Harald Bitschnau, Unfallchirurgie: Oberarzt Dr. med. Uwe Lessing) Chirurgie 2 / Allgemein-, Visceral-, Gefäß- und Thoraxchirurgie: PD Dr. med. Hermann Janßen (Oberarzt Dirk Antoine) Gynäkologie / Geburtshilfe: Dr. med. Ludger Paas (Oberärztin: Dr. med. Heike Matz) Innere Medizin 1 / Kardiologie: Prof. Dr. med. Dietrich Gulba (Oberarzt Dr. med. Hermann Roth) Innere Medizin 2 / Gastroenterologie: Wolfgang Barényi (Oberärzte: Dr. med. Horst Kinkel, Gabriele Hanenberg) Innere Medizin 3 / Hämatologie: Priv.-Doz. Dr. med. Michael Flaßhove (Oberärztin Felicitas Henneke) Radiologie / Strahlentherapie / Nuklearmedizin: Prof. Dr. med. Andreas (Oberarzt: Gerald Nicolai) Urologie: Dr. med. Christof Börgermann (Oberarzt Dr. med. Guido Breuer) Pathologie: Prof. Dr. med. Bernd Klosterhalfen Pädiatrie: Borka Strika-Pavlovic Dr. med. Andreas Wentz Die ärztlichen Leistungen der Konsiliarärzte und der externen ärztlich geleiteten Einrichtungen werden von diesen nach den für sie geltenden Tarifen berechnet. Siehe auch: Vereinbarung wahlärztliche Leistungen b. Wahlleistung Zimmer: Einbettzimmer: 90,11 Euro Zweibettzimmer: 49,28 Euro Stand September 2009 Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, wünschen Sie zu Einzelheiten weitere Auskunft, stehen Ihnen die Mitarbeiter der Rechnungsabteilung gerne zur Verfügung. In den Räumen der Patientenaufnahme können Sie Einsicht in den Fallpauschalenkatalog nehmen. Insgesamt kann die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Dies gilt insbesondere für Selbstzahler. Prüfen Sie bitte, ob Sie in vollem Umfang für eine Krankenhausbehandlung versichert sind. | |||
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