Vertragsbedingungen
Vertrags- und Einstellbedingungen/Kosten (Stand: 01.05.03)GebührenFür die Benutzung des Parkhauses und des Parkplatzes werden folgende Gebühren erhoben: Die ersten 20 Minuten sind kostenlos. Gebühren ab 20 Minuten Parkdauer: 7 - 19 Uhr: 1 EUR pro angefangene Stunde 19 - 7 Uhr: 1 EUR pro angefangene zwei Stunden Maximal fallen pro Tag 7 Euro Gebühren an. Sonderbedingungen für Langzeitparker: Wenn Sie Ihr Fahrzeug z.B. während eines Krankenhausaufenthaltes geschützt im Parkhaus abstellen wollen gilt der folgende Tarif: 1. Tag: 8 Euro ab 2. Tag: 4 Euro/Tag (Bitte beachten Sie, das bei einer Aus- und Wiedereinfahrt der Tarif wieder neu zählt.) 1. Es gilt die Straßenverkehrsordnung. 2. Es gilt die Hausordnung der Krankenhaus Düren gem. GmbH. 3. Bitte beachten Sie die nachfolgend weiteren Vertrags- und Einstellbedingungen: 3.1. Mit der Annahme eines Parkscheines, einer Dauerparkkarte oder der tatsächlichen Einfahrt eines KFZ, erkennt der Benutzer der Parkeinrichtung, im folgenden Mieter genannt - an, einen Mietvertrag über einen Fahrzeugabstellplatz zu den nachstenden Bedingungen geschlossen zu haben. 3.2. Mit der Abstellung des Fahrzeuges gilt der Abstellplatz als ordnungsgemäß übergeben. Die Benutzung der Parkeinrichtung erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters. Der Vermieter haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch andere Mieter oder dritte Personen verursacht worden sind. 3.3. Eine Bewachung oder Verwahrung des eingestellten Fahrzeuges oder eine sonstige Tätigkeit, welche über die reine Raumüberlassung hinausgeht, ist nicht Gegenstand des Vertrages. Der Vermieter übernimmt keinerlei Obhutspflichten. 3.4. Der Vermieter haftet im Rahmen der vertraglich übernommenen Verpflichtungen für Schäden, die nachweislich von ihm oder seinem Personal in Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verschuldet wurden und wenn der Anspruch vor Verlassen der Parkeinrichtung und dem Vorzeigen des Parkscheins angezeigt wurde. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch eine unerlaubte Handlung an dem Fahrzeug oder seinem Inhalt entsanden sind. 3.5. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Beauftragung oder seine Begleitperson, den Vermieter, seinen Mitarbeitern oder anderen Mietern entstanden sind. Er ist verpflichtet, die Schäden unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. 3.6. Der Mieter kann unter den nicht reservierten einen freien Abstellplatz wählen. Er hat dabei dem Personal des Vermieters Folge zu leisten und vorhandene automatische Verkehrsführung, Verkehrs- und Hinweisschilder und gegebene Richtlinien zu beachten. 3.7. Das Einstellen von Fahrzeugen mit undichter Treibstoffanlage oder anderen Mängeln, die den Betrieb der Parkeinrichtung gefährden, ist unzulässig. 3.8. Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern. 3.9. Bei der Ein- und Ausfahrt hat der Mieter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten und zwar eigenverantwortlich auch dann, wenn ihm Mitarbeiter des Vermieters mit Hinweisen behilflich sind. 3.10. Die Ausfahrt ist nur gegen Rückgabe des Einstellscheines und Zahlung des Mietpreises, der zu quitieren ist, gestattet. Die Höhe des Mietpreises ist der ausgehändigten Preisliste zu entnehmen. 3.11. Bei Verlust des Einstellscheines beträgt der Mietpreis mindestens eine Tagesgebühr, es sei denn, daß der Vermieter eine längere Mietzeit nachweisen kann. In diesem Fall ist die Miete für die tatsächliche Zeit der Überlassung des Einstellplatzes zu zahlen. Die Herausgabe des KFZ erfolgt bei Verlust des Parkscheines nur gegen Vorlage der polizeilichen Zulassung. Der Inhaber der Zulassung gilt als berechtigter Benutzer des Fahrzeuges. 3.12. Rauchen und die Verwendung von Feuer und offenem Licht ist in einer offenen Parkeinrichtung nicht gestattet. 3.13. Der Aufenthalt in der Parkeinrichtung ist über die Zeit des reinen Einstelll- und Abholvorganges nicht gestattet. 3.14. Der Vermieter kann auf Kosten und Gefahr des Mieters das Fahrzeug aus der Parkeinrichtung abschleppen lassen, wenn a) das eingestellte Fahrzeug durch Verlust von Treibstoff oder durch andere Mängel den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdet, b) das Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit durch die Polizei aus dem Verkehr gezogen wird, c) das Fahrzeug verkehrswidrig, behindernd oder auf reservierten Plätzen abgestellt ist. 3.15. Für alle Forderungen aus dem Mietvertrag hat der Vermieter ein Zurückhaltungrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug und dessen Zubehör. 3.16. Für Dauerparker gelten die vorstehenden Vertragsbedingungen uneingeschränkt, soweit nicht in einzelnen Punkten der besonderen Vertragsbedingungen des Dauerparkvertrages eine abweichende Regelung treffen. 3.17. In Fällen von unentgeltlicher Gebrauchsüberlassung von Einstellplätzen gelten die vorstehenden vertraglichen Regelungen entsprechend mit Ausnahme der Bestimmmungen über den Mietzins. 3.18. Die Parkeinrichtung ist zum kurzzeitigen Einstellen vorgesehen. Der Vermieter kann daher auf Kosten und Gefahr des Mieters das Fahrzeug auf der Parkeinrichtung abschleppen lassen, wenn sich das Fahrzeug länger als 30 Tage ununterbrochen in der Parkeinrichtung befindet, ohne daß ein dauernder Mietvertrag geschlossen ist. 3.19. Bei mehrtägiger Mietdauer wird der Langzeittarif berechnet, bei Ausfahrt und erneuter Einfahrt beginnt die Berechnung des Tarifes erneut. 4. Betreiber: Krankenhaus Düren gem. GmbH, Roonstraße 30, 52351 Düren. | |||
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